Friedhofsgebührenordnung Weistropp-Constappel
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Weistropp und Constappel der Ev.-Luth. St.-Nikolai-Kirchgemeinde Weistropp-Constappel vom 28.03.2012
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 a) und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 hat der Kirchenvorstand für den die Friedhöfe in Weistropp und Constappel der Ev.-Luth. St.-Nikolai-Kirchgemeinde Weistropp-Constappel am 28.03.2012 die folgende Gebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1 Gebührenpflicht
1) Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
2) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
3) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
2) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
3) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4 Zusätzliche Kosten
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Kosten für eine notwendig gewordene Ermittlung seiner Wohnanschrift sowie die Kosten für erforderliche schriftliche Mahnungen zu erstatten.
§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. Reihengrabstätten
1.1 für Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre) 305,00 €
1.2 für Sargbestattung (Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre) 605,00 €
1.3 für Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 605,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrabstätte für Sargbestattung, je Grablager (Nutzungszeit 20 Jahre) 680,00 €
2.2 Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung, je Grablager (Nutzungszeit 20 Jahre) 680,00 €
2.3 Verlängerungsgebühr für Wahlgrabstätte Sargbestattung je Grablager und Jahr 34,00 €
2.4 Verlängerungsgebühr für Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung je Grablager und Jahr 34,00 €
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 16,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus erhoben. Sie ist bis zum 30.06 des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr
1. Grundgebühr
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 300,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) 493,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 216,00 €
2. Besondere Gebühren
2.1 Benutzung der Friedhofskapelle Weistropp 100,00 €
2.2 Benutzung der Leichenhalle Constappel 60,00 €
IV. Gebühren für Umbettungen
Bei Umbettungen von Sarg- und Urnenbestattungen wird nach § 7 verfahren.
V. Genehmigungsgebühren für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Die Genehmigungsgebühr beträgt für die Errichtung oder Veränderung eines stehenden oder liegenden Grabmales oder Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (u. a. Grabeinfassungen) 25,00 €
VI. Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden
Die Zulassungsgebühr einschließlich der Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 40,00 €
VII. Sonstige Gebühren
1. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs
der Friedhofsordnung 3,00 €
2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der
Friedhofsverwaltung 3,00 €
3. Umschreibung von Nutzungsrechten 3,00 €
4. Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten 5,00 €
5.1. Mahngebühr erste Mahnung 3,00 €
5.2. Mahngebühr zweite Mahnung 5,00 €
§ 7 Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
2) Öffentliche Bekanntmachung erfolgt im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen.
3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim Pfarramt in Weistropp.
4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Friedhofsgebührenordnungen vom 29.09.1993 (für den Friedhof Weistropp) und vom 14.04.1994 (für die Friedhöfe Constappel) jeweils mit ihrem Nachtrag außer Kraft.
Weistropp, den 28.03.2012
Der Kirchenvorstand
gez. Pfarrer Bernhardt gez. Eberhard Röber
(Vorsitzender) (Mitglied)
Diese Friedhofsgebührenordnung wurde am 10.05.2013 durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden bestätigt.